Unser besonderes know how im Bereich Mahnwesen und Inkasso

Seit Jahren betreiben wir mit einer hierauf spezialisierten Einheit das Mahnwesen und Inkasso unserer namhaften Mandanten (u.a. im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen, Onlineshop-Anbieter, Lizenzgeber). Im Anschluss hieran titulieren wir die Forderungen und/oder veranlassen die Forderungseintreibung.


Unsere Tätigkeit im Rahmen des Verzugs des Schuldners ist zur Wahrung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig und deshalb neben der Hauptforderung als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten.

 

Wir arbeiten auch im Anschluss an zuvor beauftragte Inkassounternehmen, weisen aber darauf hin, dass die Kosten eines vom Gläubiger mit der Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros die nach dem RVG durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen, da als Verzugsschaden nur die für die Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen geltend gemacht werden können. Wird nach erfolgloser Tätigkeit eines Inkassobüros vom Gläubiger zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ein Rechtsanwalt eingeschaltet, kann der Gläubiger nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen (OLG Düsseldorf MDR 1974, 226 f.; OLG Nürnberg DB 1973, 962). Ist der Schuldner von Anfang an zahlungsunwillig, erscheint die Beauftragung eines Inkassobüros – weil nicht Erfolg versprechend – überflüssig. Auch in diesem Fall können die Kosten des Inkassobüros nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, weil der Gläubiger mit der Einschaltung des Inkassoinstituts vermeidbare Kosten verursacht und damit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat (OLG Düsseldorf MDR 1974, 226 f.; OLG München NJW 1975, 832). Um der Gefahr der doppelten Kosten bzw. der Nichterstattung der Inkassokosten zu begegnen, ist es deshalb ratsam, schneller und effektiver sogleich einen Anwalt zu beauftragen.


Bei reduzierten Gebühren tragen wir auch das Risiko der Beitreibbarkeit der Forderung.



Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG vereinbaren wir regelmäßig zu Gunsten unserer Mandanten für das gerichtliche Mahnverfahren und einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens (der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Haft und Einsicht in das Schuldnerver-zeichnis mit Ausnahme von Abdrucken) eine Vergütung, die im Ergebnis zu Gebühren unterhalb der gesetzlichen Gebühren führt. Hierfür wird unser Vergütungsanspruch dahingehend modifiziert, dass ein Teil des Erstattungsanspruches unserer Mandanten an uns an Erfüllung Statt abgetreten wird. Das bedeutet, dass der Anwalt das Risiko der Beitreibbarkeit übernimmt mit der Folge, dass er regelmäßig mit dem nichtbeitreibbaren Teil ausfällt und wirtschaftlich dadurch eine niedrigere Vergütung erhält, als im Gesetz ansonsten vorgesehen. Da ein Teil des Vergütungsanspruches durch Abtretung des Erstattungsanspruches „gezahlt wird”, ist nur mehr ein Teil der gesetzlichen Gebühr in jedem Falle vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlen. Dies gilt freilich nur für den Fall, dass der Schuldner tatsächlich nicht zahlt und dessen Unpfändbarkeit festgestellt wurde.


(Einzel-) Mahnaufträge nehmen wir gern über unseren rechts oben stehenden Button "Mahnbescheidsauftrag" entgegen.